1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen (AMB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, sofern es sich um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.2. Die AMB gelten ausschließlich für Verträge über die Lieferung und Montage unserer Produkte, insbesondere Terrassenüberdachungen, Gartenzimmer, Vordächer, Markisen sowie vergleichbare Produkte.

1.3. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Ein Verweis des Kunden auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Geltung.

1.4. Erklärungen und Mitteilungen des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Textform (z. B. per E-Mail), sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

1.5. Hinweise auf gesetzliche Vorschriften in diesen AMB dienen ausschließlich der Klarstellung. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht durch diese AMB abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1.6. Vertragsgrundlage sind sämtliche in Textform dokumentierten Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Aufmaßprotokolle, technische Zeichnungen, Zahlungsbedingungen sowie sonstige Vertragsunterlagen. Ergänzend gelten diese Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen.

1.7. Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien kann, soweit gesetzlich zulässig, auch elektronisch erfolgen. Erklärungen, Mitteilungen und sonstige Korrespondenz per E-Mail gelten als in Textform abgegeben.

1.8. Sämtliche Angebote, Planungen, Zeichnungen, Visualisierungen und sonstige von Solny erstellte Unterlagen dienen ausschließlich der Vertragsdurchführung und bleiben geistiges Eigentum von Solny. Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Solny.

2. Vertragsschluss, Widerrufsrecht

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen oder mit der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen beginnen. Erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen weder eine Auftragsbestätigung noch der Beginn der Ausführung, gilt die Bestellung als abgelehnt.

2.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags nach Vertragsschluss bedürfen der Textform und werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Soweit sich hierdurch zusätzlicher Material-, Planungs- oder Montageaufwand ergibt, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises sowie der Ausführungsfrist vor.

2.3. Ein etwaiges Widerrufsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie der dem Kunden gesondert überlassenen Widerrufsbelehrung.

2.4. Bei Verträgen über Werkleistungen behalten wir uns vor, mit der Ausführung der Arbeiten grundsätzlich erst nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist zu beginnen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich verlangt, dass wir bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen. Verlangt der Kunde den vorzeitigen Beginn der Leistung und macht anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, hat er Wertersatz für die bis zum Widerruf ordnungsgemäß erbrachten Leistungen gemäß § 357a Abs. 2 BGB zu leisten.

3. Ausführung und Abnahme

3.1. Vor Beginn der Ausführung werden die örtlichen Gegebenheiten geprüft. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf alle ihm bekannten Besonderheiten der baulichen Situation hinzuweisen, insbesondere auf Leitungen, Dämmungen (WDVS), besondere Wand- oder Bodenbeschaffenheiten, den Verlauf von Versorgungsleitungen sowie sonstige Umstände, die für die Montage von Bedeutung sein können. Für Mehrkosten oder Verzögerungen aufgrund nicht mitgeteilter Umstände haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.

3.2. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Subunternehmer oder sonstige Dritte einzusetzen.

3.3. Nach Abschluss der Montage erfolgt gemeinsam mit dem Kunden eine Abnahme. Über die Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem etwaige festgestellte Mängel dokumentiert werden. Der Kunde ist verpflichtet, an der Abnahme mitzuwirken.

3.4. Unerhebliche Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit oder Sicherheit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Solche Mängel werden im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder einer bestehenden Garantie beseitigt.

3.5. Teilabnahmen technisch abgeschlossener Leistungen sind zulässig, sofern diese selbstständig nutzbar oder prüfbar sind.

3.6. Kennt der Kunde bei der Abnahme einen Mangel und behält sich seine Rechte nicht ausdrücklich vor, richten sich seine Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 640 Abs. 3 BGB.

3.7. Beauftragt der Kunde wegen eines von ihm festgestellten Mangels vor einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder ohne vorherige schriftliche Aufforderung an Solny ein Drittunternehmen mit der Beseitigung des Mangels, besteht kein Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten. Darüber hinaus entfällt insoweit eine etwaige Garantie oder Gewährleistung, soweit die Arbeiten des Drittunternehmens die Beurteilung oder Beseitigung des Mangels durch Solny erschweren oder unmöglich machen.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1. Elektrische Anschlüsse (z. B. für LED-Beleuchtung, Heizstrahler oder sonstige elektrische Komponenten) sind nicht Bestandteil des Vertrags und sind vom Kunden auf eigene Kosten durch ein qualifiziertes Fachunternehmen herstellen zu lassen.

4.2. Unsere Leistungen basieren auf typenstatischen Berechnungen. Soweit objektspezifische statische Berechnungen, Prüfstatiken oder sonstige bautechnische Nachweise erforderlich sind, sind diese vom Kunden auf eigene Kosten zu beauftragen.

4.3. Erdarbeiten, Pflasterarbeiten, Fundamentarbeiten, Demontagen bestehender Konstruktionen sowie sonstige bauseitige Vor- und Nacharbeiten sind nicht Bestandteil unseres Leistungsumfangs, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

4.4. Der Kunde ist für die Einholung aller erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen sowie sonstiger behördlicher Zustimmungen verantwortlich. Etwaige Verzögerungen aufgrund fehlender Genehmigungen gehen nicht zu unseren Lasten.

4.5. Auf Verlangen hat der Kunde einen Eigentumsnachweis oder die schriftliche Zustimmung des Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümers vorzulegen.

4.6. Der Kunde hat zum vereinbarten Montagetermin einen ungehinderten Zugang zur Baustelle sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere eine freie Arbeitsfläche, ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Strom und Wasser.

4.7. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Montagebereich frei von Hindernissen ist und die Arbeiten ohne Behinderung durchgeführt werden können. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch nicht vorbereitete Montagebedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

4.8. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach und entstehen hierdurch Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder sonstiger Mehraufwand, sind wir berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten gesondert in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

4.9. Hat der Kunde Dritte (z. B. Architekten, Bauleiter oder andere Handwerksbetriebe) mit Arbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben beauftragt, ist er dafür verantwortlich, diese rechtzeitig über den geplanten Montageablauf sowie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu informieren.

4.10. Befindet sich oberhalb der montierten Konstruktion eine Dachfläche, von der Schnee oder Eis auf die Terrassenüberdachung oder andere von Solny montierte Bauteile herabfallen kann, ist der Kunde verpflichtet, ein geeignetes Schneefangsystem zu installieren oder installieren zu lassen. Unterbleibt dies, übernimmt Solny keine Haftung für Schäden, die durch herabfallenden Schnee oder Eis entstehen.

5. Preise und Zahlung

5.1. Es gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Gesamtpreis einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie der ausdrücklich vereinbarten Leistungen, insbesondere Lieferung und Montage.

5.2. Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Anzahlungen innerhalb von 7 Kalendertagen und Schlussrechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.3. Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen sowie weitere gesetzliche Ansprüche geltend zu machen.

5.4. Zusätzlicher Aufwand aufgrund nachträglicher Änderungswünsche des Kunden oder aufgrund erst während der Ausführung festgestellter baulicher Gegebenheiten wird gesondert berechnet.

5.5. Erfolgt die Ausführung der Leistung mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss und erhöhen sich in diesem Zeitraum Material-, Lohn-, Energie- oder Transportkosten wesentlich, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis in angemessenem Umfang anzupassen.

5.6. Die Schlussrechnung ist auch dann fristgerecht zu begleichen, wenn bei der Abnahme lediglich unerhebliche Mängel festgestellt werden. Solche Mängel berechtigen den Kunden weder zur Verweigerung der Abnahme noch zur vollständigen oder teilweisen Zurückbehaltung der Schlusszahlung. Solny verpflichtet sich, diese Mängel innerhalb einer angemessenen Frist im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung oder einer bestehenden Garantie zu beseitigen.

Als unerhebliche Mängel gelten insbesondere Mängel, die die Standsicherheit, Dichtigkeit, Verkehrssicherheit oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage nicht beeinträchtigen. Hierzu zählen insbesondere:

  • geringfügige Lack- oder Oberflächenbeschädigungen (z. B. kleine Kratzer),
  • optische Mängel ohne Einfluss auf die Funktion,
  • der Ausfall einzelner LED-Leuchten oder sonstiger Beleuchtungskomponenten,
  • kleinere Nachstell- oder Einstellarbeiten,
  • geringfügige Silikon- oder Dichtungsnacharbeiten,
  • sonstige Restarbeiten oder Nachbesserungen, die die Nutzung der Anlage nicht einschränken.

5.7. Ein wesentliches Zurückbehaltungsrecht besteht ausschließlich bei wesentlichen Mängeln, welche die Standsicherheit, Dichtigkeit oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage erheblich beeinträchtigen oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere:

  • erhebliche Undichtigkeiten,
  • fehlende oder nicht funktionsfähige tragende Bauteile,
  • statische Mängel,
  • Mängel, die ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen,
  • Mängel, durch welche die Anlage nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6. Leistungszeit

6.1. Die Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst, nachdem sämtliche für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören insbesondere die vollständige Auftragsklärung, das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen, ein abgeschlossenes Aufmaß, die Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden sowie – soweit vereinbart – der Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit beträgt anschließend in der Regel ca. 12 Wochen.

6.2. Liefer-, Montage- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von Solny ausdrücklich in Textform bestätigt wurden. Unverbindliche Terminangaben dienen lediglich der Orientierung.

6.3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach oder verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern sich sämtliche vereinbarten Fristen entsprechend. Eventuelle hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

6.4. Verzögert sich die Lieferung von Materialien oder Bauteilen aufgrund einer verspäteten oder ausbleibenden Belieferung durch unsere Lieferanten, obwohl diese ordnungsgemäß und rechtzeitig bestellt wurden, verlängern sich die Liefer- und Montagefristen entsprechend. In diesem Fall wird mit dem Kunden schnellstmöglich ein neuer Termin abgestimmt.

6.5. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von Solny nicht zu vertretende Umstände, insbesondere extreme Witterungsverhältnisse, Sturm, Starkregen, Schnee, Frost, Streik, behördliche Anordnungen, Verkehrsbehinderungen, Energieengpässe, Materialknappheit oder vergleichbare Ereignisse, verlängern vereinbarte Fristen für die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Schadensersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

6.6. Solny behält sich das Recht vor, vereinbarte Montage- oder Servicetermine zu verschieben, sofern eine fachgerechte und sichere Ausführung der Arbeiten aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse (insbesondere Sturm, Starkregen, Schnee, Eis oder vergleichbarer Wetterereignisse) nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall wird der Kunde schnellstmöglich informiert und ein neuer Termin vereinbart. Hieraus entstehen dem Kunden keine Schadensersatz- oder sonstigen Ersatzansprüche.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag bleiben alle von Solny gelieferten Waren und Bauteile unser Eigentum.

7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust oder Zugriffen Dritter zu schützen. Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind Solny unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, die gelieferten Waren ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Solny zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Solny nach vorheriger angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzufordern, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt hiervon unberührt.

8. Gewährleistung und Garantie

8.1. Für Mängel der gelieferten Produkte gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.

8.2. Auf die von Solny ausgeführten Montagearbeiten gewähren wir eine freiwillige Montagegarantie von 2 Jahren ab dem Tag der dokumentierten Abnahme. Die Montagegarantie umfasst ausschließlich Mängel, die nachweislich auf eine fehlerhafte Ausführung der Montage durch Solny zurückzuführen sind.

8.3. Für die von Solny gelieferten Produkte gelten die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Art, Umfang und Dauer der Produktgarantie richten sich ausschließlich nach den Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers.

8.4. Von der Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen sind insbesondere Schäden oder Mängel, die entstehen durch:

  • unsachgemäße Nutzung oder Bedienung,
  • unterlassene oder mangelhafte Pflege und Wartung,
  • normale Abnutzung,
  • eigenmächtige Veränderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte,
  • außergewöhnliche Witterungseinflüsse oder höhere Gewalt,
  • Setzungen des Bauwerks oder sonstige Veränderungen der baulichen Gegebenheiten,
  • mechanische oder chemische Einwirkungen von außen,
  • fehlende oder unzureichende Schutzmaßnahmen (z. B. fehlendes Schneefangsystem gemäß Ziffer 4.10).

8.5. Der Kunde hat erkennbare Mängel Solny unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich mitzuteilen und Solny eine angemessene Frist zur Prüfung und Nacherfüllung einzuräumen.

8.6. Eine Beauftragung Dritter mit der Beseitigung eines Mangels vor Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Solny führt zum Ausschluss von Ersatzansprüchen hinsichtlich der hierdurch entstandenen Kosten. Soweit durch Eingriffe Dritter die Feststellung oder Beseitigung des Mangels erschwert oder unmöglich gemacht wird, entfallen insoweit auch Gewährleistungs- und Garantieansprüche.

8.7. Unerhebliche Mängel, insbesondere geringfügige Lack- oder Oberflächenbeschädigungen, kleinere Nachstellarbeiten, der Ausfall einzelner LED-Leuchten oder sonstiger elektrischer Zusatzkomponenten sowie vergleichbare Beeinträchtigungen, die die Standsicherheit, Dichtigkeit oder die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage nicht wesentlich einschränken, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme oder zur Zurückhaltung der Schlusszahlung dar. Diese werden innerhalb einer angemessenen Frist im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie beseitigt.

8.8. Physikalisch bedingte Eigenschaften und Erscheinungen von Glas, insbesondere Interferenzen, Anisotropien, Kondenswasserbildung, Benetzbarkeit, Nickelsulfid-Einschlüsse oder sonstige materialtypische Erscheinungen, stellen keinen Sachmangel dar, sofern sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

8.9. Gewährleistungsansprüche für beschichtete Oberflächen bestehen nur, sofern die vom Hersteller vorgegebenen Pflege- und Wartungshinweise eingehalten wurden.

8.10. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Solny durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Solny ist berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, soweit diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre oder gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.

8.11. Die Durchführung von Nachbesserungs-, Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten führt nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der ursprünglichen Gewährleistungs- oder Garantiefristen, soweit gesetzlich zulässig.

9. Haftung

9.1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen nichts anderes ergibt, richtet sich die Haftung von Solny nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Solny haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Solny nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten.

9.4. Eine Haftung für Schäden, die auf einer unsachgemäßen Nutzung, mangelnden Wartung, eigenmächtigen Veränderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte, außergewöhnlichen Witterungseinflüssen, höherer Gewalt oder der Nichtbeachtung unserer Montage-, Pflege- oder Wartungshinweise beruhen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.5. Solny haftet nicht für Schäden, die aufgrund fehlender oder unzureichender bauseitiger Voraussetzungen entstehen, insbesondere bei ungeeignetem Mauerwerk, nicht tragfähigem Untergrund, fehlenden Genehmigungen oder nicht installierten Schutzvorrichtungen (z. B. Schneefangsystemen), sofern der Kunde auf deren Erforderlichkeit hingewiesen wurde oder diese nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlich waren.

9.6. Schadensersatzansprüche wegen Terminverschiebungen, Lieferverzögerungen oder Montageunterbrechungen aufgrund höherer Gewalt, außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger von Solny nicht zu vertretender Umstände sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.7. Ein Rücktritt oder eine Kündigung des Vertrages durch den Kunden ist nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

10. Kündigung und pauschaler Schadensersatz

10.1. Kündigt der Kunde den Vertrag nach Vertragsschluss, ohne dass Solny hierfür einen gesetzlichen oder vertraglichen Anlass gesetzt hat, sind wir berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

10.2. Solny bleibt der Nachweis eines tatsächlich höheren Schadens vorbehalten. In diesem Fall wird die Schadenspauschale auf den nachgewiesenen Schaden angerechnet.

10.3. Bereits erbrachte Planungs-, Aufmaß-, Bestell-, Produktions- oder sonstige Vorleistungen sind unabhängig von der Schadenspauschale vom Kunden zu vergüten, soweit diese nicht bereits in der Schadenspauschale berücksichtigt sind.

11. Datenschutz

11.1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), verarbeitet.

11.2. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung, Kundenbetreuung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen.

11.3. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechten der betroffenen Personen sowie zu den eingesetzten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Solny.

12. Rechtswahl

12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), soweit dem keine zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften entgegenstehen.

13. Widerrufsrecht

13.1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht ausschließlich in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

13.2. Umfang, Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs richten sich ausschließlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

13.3. Sofern dem Kunden ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, erhält er die entsprechende Widerrufsbelehrung gesondert in Textform.